Häufige Fragen

Fachbegriffe / Glossar

Sie wünschen den Übertrag Ihrer Leistung an die neue Vorsorgeeinrichtung

Gemäss gesetzlichen Vorschriften muss das Freizügigkeitskapital in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.
Im Falle eines Wechsels der Vorsorgeeinrichtung senden Sie uns bitte das ausgefüllte und unterzeichnete Formular Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals sowie einen Einzahlungsschein der neuen Vorsorgeeinrichtung zu.

Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird die allfällig vorhandenen Anlagefonds für Sie verkaufen und Ihr gesamtes Guthaben inkl. aufgelaufenem Zins an die neue Vorsorgeeinrichtung überweisen.

Sie wünschen das Vorsorgekapital für Wohneigentum zu beziehen

Vorausgesetzt, das betreffende Objekt wird vom Vorsorgenehmer selbst als Wohnsitz genutzt, ist der Bezug des Vorsorgekapitals zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Erstellung/Neubau von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Amortisation der Schuld auf selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf oder zur Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf zulässig.
•Aufgrund des Vorbezugs ist die Stiftung verpflichtet eine Verkaufsbeschränkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Dieses Formular wird an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet und gilt als Ermächtigung für die Eintragung.

•Bei Auszahlung für Personen mit Wohnsitz im Ausland die eidg. und kantonalen Quellensteuern abzuziehen.

•Bei Auszahlungen für Personen mit Wohnsitz im Inland eine Meldung an die Eidg. Steuerverwaltung zu erstatten.

Die Stiftung erhebt für Gesuche um Vorbezug
– der Freizügigkeitsleistung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 400.–,
– der Vorsorgeleistung 3a eine Bearbeitungsgebühr von CHF 100.–.

Sie wünschen die Barauszahlung Ihres Vorsorgekapitals

Neben dem Bezug bei Fälligkeit, Alter (ab 59/60) oder Invalidität (ab einem IV-Grad von 70%) kann das Vorsorgekapital auch als Barauszahlung bezogen werden.

Folgende Gründe gelten für die Barauszahlung:

  • Geringfügigkeit
  • Endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraums Schweiz und Liechtenstein
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Bezug innerhalb 1 Jahres möglich).
    Der Vorsorgenehmer erklärt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit in seinem Haupterwerb ausgeübt wird.
Sie wünschen weitere Informationen zum Wertschriftensparen

Wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater oder Ihre Kundenberaterin.

Sie wünschen den aktuellen maximalen Beitrag für das Vorsorgekonto 3a
  • für Personen, die in einer Pensionskasse versichert sind:
    ab 1.1.2023 = CHF 7’056.-
  • für Personen, die in keiner Pensionskasse versichert sind:
    *ab 1.1.2023 = CHF 35’280.-
    * resp. max. 20 % des Nettoeinkommens
Obligatorische berufliche Vorsorge

Das BVG ist ein Rahmengesetz, welches Mindestvorschriften zur obligatorischen beruflichen Vorsorge enthält. Alle Arbeitnehmer, die dem BVG-Obligatorium unterstellt sind, sind zwingend nach diesen Mindestvorschriften versichert.

Überobligatorische berufliche Vorsorge

Weiter gehende Leistungen, als in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgeschrieben, können Vorsorgeeinrichtungen auf freiwilliger Basis in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge versichern.

Altersguthaben BVG

(Gehört zu den gesetzlichen Werten)
Das BVG schreibt ein Minimum für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen vor. Diese hängen vom voraussichtlichen Alterskapital ab. Das voraussichtliche Alterskapital setzt sich aus dem zum Berechnungszeitpunkt vorhandenen Kapital und den künftigen Altersgutschriften zusammen. Anhand eines gesetzlich festgelegten Umwandlungssatzes erfolgt die Umwandlung des voraussichtlichen Alterskapitals in eine Rente.

Kapital Alter 50

(Gehört zu den gesetzlichen Werten)
Bis zum Alter 50 kann für Wohneigentum maximal der Betrag der aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Ab Alter 50 entspricht der maximale Vorbezug der Freizügigkeitsleistung dem Betrag im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Freizügigkeitskonto

Kann die Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, so kann der Vorsorgeschutz durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitsstiftung oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung erhalten werden.
Als Freizügigkeitskonto gilt ein besonderer, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienender Vertrag mit einer Freizügigkeitsstiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Rahmen der 2. Säule. Der Zinssatz beim Freizügigkeitskonto ist von den aktuellen Marktbedingungen abhängig und ist nicht garantiert. Im Rahmen eines Freizügigkeitskontos bietet sich die Möglichkeit zum Sparen mit Wertschriften.

Freizügigkeitsstiftung

Stiftungen zur Verwaltung von Freizügigkeitsvermögen von Arbeitnehmenden, die ihre Freizügigkeitsleistungen weder bei der alten Vorsorgeeinrichtung belassen noch bei einer neuen einbringen können.

Freizügigkeitsfall

Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn eine versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus der Vorsorgeeinrichtung austritt.

Vorsorgeinfos

Im Bereich Vorsorgeinfos werden Erläuterungen zum 2. + 3. Säule erklärt.

Vorsorgeguthaben

Setzt sich in der Regel aus dem Altersguthaben BVG und dem überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge zusammen. Das Vorsorgeguthaben kann auch in Wertschriften investiert werden. Das Total Vorsorgeguthaben wird auf dem Kontoauszug durch Saldo und/oder dem Wertschriftenbestand ausgewiesen.