Erbrechtrevision per 01.01.2023

26 Dec Erbrechtrevision per 01.01.2023

Aufgrund des Inkrafttretens der Erbrechtsrevision per 01.01.2023 (gültig für Todesfälle ab dem 1. Januar 2023) ergeben sich Anpassungen bei der gebundenen Selbstvorsorge. Mit der Revision wird geklärt, dass Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge bei Bankstiftungen nicht zum Nachlass zählen. Guthaben aus Ihrer Säule 3a fallen nicht in die Erbmasse. Die reglementarisch begünstigten Personen erwerben Ansprüche aus eigenem Recht und haben daher einen selbständigen und direkten Anspruch gegenüber der Stiftung. Die Stiftung kann das Todesfallkapital somit direkt an die begünstigten Personen auszahlen.

Indessen sind die Ansprüche aus der Säule 3a zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen und können der Herabsetzungsklage gemäss erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Pflichtteilsberechtigte Erbinnen und Erben, die nicht ihren Pflichtteil erhalten, können also gegenüber den Begünstigten die Herabsetzung nach Erbrecht verlangen (vgl. nArt. 476 und 529 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Eine Pflichtteilsverletzung kann beispielsweise bestehen, wenn Sie den Lebenspartner begünstigen möchten. Wir empfehlen Ihnen daher, die Begünstigung gleichzeitig auch in einer letztwilligen Verfügung zu regeln und uns rechtzeitig über die von Ihnen gewünschten Anpassungen der reglementarischen Begünstigtenordnung zu orientieren. Die Stiftung stellt Ihnen dazu das Formular “Änderung der Begünstigtenordnung” zur Verfügung.

Gerne informieren wir Sie über weitere wichtige Inhalte des revidieren Erbrechts. Kernpunkt der Revision ist die Erhöhung der Verfügungsfreiheit und damit den Gestaltungsspielraum von Erblassern durch die Verkleinerung bzw. den Wegfall von Pflichtteilsberechtigungen von Erben. Mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder mit einem Erbvertrag) kann jede Person über den nicht-pflichtteilsgeschützten Teil des Nachlasses verfügen. Mit der neuen Regelung kann jede Person somit mindestens über die Hälfte ihres Nachlasses frei verfügen. Hinterlässt eine verstorbene Person keine letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese legt fest, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist. Die gesetzlichen Erbteile sind jedoch nicht von der Revision betroffen und bleiben unverändert.

Mit Blick auf das neue Erbrecht empfehlen wir, bereits getroffene Verfügungen von Todes wegen zu überprüfen. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie Nachkommen oder Eltern auf den Pflichtteil gesetzt haben. Als weitere Neuerung gilt, dass Ehegatten, mit der Hängigkeit des Scheidungsverfahrens den gegenseitigen Pflichtteilsschutz verlieren. Und weiterhin fehlt ein gesetzliches Erbrecht für den Konkubinatspartner.

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