Neue Reglemente per 1. Januar 2022

06 Jan Neue Reglemente per 1. Januar 2022

Unsere Vorsorgenehmer melden sich seit Ausbruch der Corona Pandemie viel häufiger per Mail. Damit die Stiftung auch per Mail antworten darf, wurde eine Ergänzung des Reglements in Art. 4 beider Rendita Stiftungen vorgenommen.

Änderung von gesetzlichen Bestimmungen:

Neu können Vorsorge- und Freizügigkeitsstiftungen vorsehen, dass Personen, die den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt haben, von der Begünstigung ausgeschlossen sind. Diese Anpassung wurde im Reglement beider Stiftungen umgesetzt (bei Todesfallleistung, letzter Absatz).

Rendita Freizügigkeitsstiftung:

Inkrafttreten der Inkassohilfeverordnung

Per 01.01.2022 tritt die Inkassohilfeverordnung in Kraft. Diese Verordnung stellt die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen der 2. Säule vor grosse Herausforderungen, weil Ihnen staatliche Aufgaben übertragen werden, die mit hohem Aufwand verbunden sind.

Prozess:

Sobald die neue Fachstelle für Inkassohilfe der Freizügigkeitseinrichtung auf dem offiziellen Formular gemeldet hat, dass ein Vorsorgenehmer mit der Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen im Rückstand ist, muss die Stiftung der Fachstelle für Inkassohilfe zurückmelden, wenn Vorsorgeansprüche fällig werden. Die Inkassohilfe soll den oder die Gläubiger von familiären Unterhaltsbeiträgen dabei unterstützen, ihre Unterhaltsforderungen mit Vorsorgeguthaben des säumigen Unterhaltsschuldners zu tilgen. Meldungen der Fachstelle haben mit eingeschriebener Postsendung zu erfolgen. Auch die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss ein offizielles Formular verwenden, um der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit von Vorsorgeansprüchen mitzuteilen. Die Fachstelle hat nach Erhalt der Meldung 30 Tage Zeit, um einen betreibungsrechtlichen Arrest oder eine gerichtliche Blockierung der fälligen Vorsorgeansprüche zu erwirken.

Damit die Rendita Freizügigkeitsstiftung während der Dauer eines  Inkassohilfeverfahrens nicht ohne Verschulden in Verzug gerät, wurde das Reglement in Ziff. 10 ergänzt.

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