Neue Reglemente per 1. Januar 2024

01 Jan Neue Reglemente per 1. Januar 2024

 

Reglement für das Freizügigkeitskonto

Im Reglement wurden terminologische Anpassungen an die AHV Reform 21 vorgenommen (neu heisst es nicht mehr «ordentliches Rentenalter», sondern «Referenzalter der AHV»). Der Bezug der Altersleistungen darf aufgrund der AHV Reform 21 nur dann für maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden, wenn die Vorsorgenehmenden weiterhin erwerbstätig sind. Es gilt indessen eine 5jährige Übergangsfrist (Art. 6). Die Abrechnung über die Austrittsabrechnung wird zusätzliche Daten für die Übertragung an Freizügigkeits- und Vorsorgeeinrichtungen enthalten (Art. 8). Schliesslich wurden Anpassungen an die Steuergesetzgebung vorgenommen (Art. 16).

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Reglement über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF)

Aufgrund der AHV Reform 21 waren terminologische Anpassungen nötig (neu heisst es nicht mehr «ordentliches Rentenalter», sondern «Referenzalter der AHV»). Ebenso erfolgten Anpassungen an die Steuergesetzgebung (Art. 15).

 

Reglement für das Vorsorgekonto 3a

Im Reglement wurden terminologische Anpassungen an die AHV Reform 21 vorgenommen (neu heisst es nicht mehr «ordentliches Rentenalter», sondern «Referenzalter der AHV»). Die Abrechnung über die Austrittsabrechnung wird zusätzliche Daten für die Übertragung an Freizügigkeits- und Vorsorgeeinrichtungen oder andere anerkannte Vorsorgeformen enthalten (Art. 8). Schliesslich erfolgten Anpassungen an die Steuergesetzgebung (Art. 15).

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