Inkrafttreten der AHV-Reform per 1. Januar 2024 – Änderungen für die Freizügigkeits- und Vorsorgestiftung

01 Gen Inkrafttreten der AHV-Reform per 1. Januar 2024 – Änderungen für die Freizügigkeits- und Vorsorgestiftung

Inhalt der Reform ist insbesondere, dass das «Referenzalter der AHV» von Frauen und Männern schrittweise auf 65 Jahre vereinheitlicht wird, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) wird leicht erhöht. Grundsätzlich gilt das «Referenzalter der AHV» auch für die berufliche Vorsorge, die Freizügigkeitsgesetzgebung und die Säule 3a.

Neben terminologischen Anpassungen in der 2. Säule und der Säule 3a wird ein Aufschub der Altersleistungen in der 2. Säule in Zukunft nur noch möglich sein, wenn die Vorsorgenehmenden eine weitere Erwerbstätigkeit nachweisen. Indessen gilt eine 5jährige Übergangsfrist bis Ende 2029.

In der Säule 3a müssen mit Inkrafttreten der AHV Reform 21 alle Guthaben spätestens mit 65 Jahren bezogen werden, sofern keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Für die Übergangsjahrgänge gibt es Übergangsbestimmungen. Weiterführende und detaillierte Angaben zur AHV Reform 21 für die Rendita Stiftungen finden Sie im angehängten FAQ zur AHV Reform 21.

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